Auch hier liegt nun eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von RA Hans-Werner Kallert im Namen der Binary Services GmbH vor. Geltend gemacht wird ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG auf der Facebook-Seite des Mandanten. Das Ergebnis einer ersten Prüfung: Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ungeprüft und vorschnell abgegeben werden. Der Abmahnung begegnen mehrere Kritikpunkte.
Inhalt
Worum geht es?
Unter Berufung auf das Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11, wird ein fehlendes Impressum auf der Facebook-Seite des Mandanten gerügt. Gefordert wird die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die auch die Verpflichtung enthält, Anwaltskosten in Höhe von 265,70 €, berechnet aus einem Gegenstandswert von 3.000 €, zu zahlen. Ausweislich einer Meldung auf heise.de scheint es sich um eine breiter angelegte Abmahnaktion gegen eine Vielzahl von Facebook-Seitenbetreiber zu handeln.
Was ist zu der Abmahnung zu sagen?
Angesichts der Tatsache, das eine Unterlassungserklärung 30 Jahre lang Gültigkeit hat, sollte die Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Modifikationen abgegeben werden. Dazu einige Gedanken zu der Abmahnung und zu der vorformulierten Unterlassungserklärung.
Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung
In der Abmahnung fordert RA Hans-Werner Kallert ausdrücklich die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung. Die Binary Services GmbH hat indes keinen Anspruch darauf, die Unterlassungserklärung so zu erhalten, wie sie der Abmahnung beiliegt. Vielmehr steht es jedem Empfänger einer Abmahnung frei, die Unterlassungserklärung selbst zu formulieren. Entscheidend ist alleine, dass durch ihren Inhalt die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird.
Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten
Eine Klausel, wonach sich der Abgemahnte verpflichtet, die Kosten der Abmahnung auszugleichen, ist kein zwingender Bestandteil der Unterlassungserklärung.
Gleiche Fristen für Unterlassungserklärung und Ausgleich der Abmahnkosten
In der Abmahnung fordert RA Hans-Werner Kallert für die Binary Services GmbH den Eingang der Unterlassungserklärung und den Eingang der Abmahnkosten innerhalb identischer Fristen. Praktische Folge: Die Überweisung müsste – unter Berücksichtigung üblicher Banklaufzeiten – vor Ablauf der Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung auf den Weg gebracht werden. Die Überweisung müsste also vor Ablauf der Frist für die eigenen Überlegungen, ob überhaupt und ggf. mit welchem Inhalt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, auf den Weg gebracht werden.
Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges
In der vorformulierten Unterlassungserklärung fordert RA Hans-Werner Kallert für die Binary Services GmbH die Vertragsstrafe von 3.000 € „für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges“.
Diese Formulierung erweckt massive Bedenken. Der BGH ging in seinem Urteil vom 15.12.2011, Az, 174/10, in einer anderen Sache sogar so weit, in Verbindung mit weiteren Anhaltspunkten in vorformulierten Klauseln, wonach die Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung, weiter unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges, entrichtet werden sollte, Indizien für einen Abmahnungsmissbrauch zu sehen.
Ergebnis
Die Abmahnung der Binary Services GmbH ist nicht zu unterschätzen. Eine Unterlassungserklärung ist nicht nur eine leere Formalie, mit der die Angelegenheit vom Tisch kommt, sondern sie zieht weitreichende rechtliche Bindungen nach sich. Abmahnungsempfänger sollten nicht nur ihrem Facebook-Auftritt überprüfen, sondern auch auf die Abmahnung ihrem Einzelfall entsprechend reagieren.
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