Löst ein Verbraucher einen Online-Gutschein ein, und erkannte der Verbraucher dabei, dass ihm dieser Gutschein nur versehentlich zugeschickt wurde, so macht er sich trotzdem nicht wegen Computerbetruges nach § 263a StGB strafbar.
Landgericht Gießen, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 Qs 88/13