Das LG Wiesbaden entschied mit Urteil vom 21.12.2011, Az. 11 O 65/11: Händler-AGB werden auf dem Online-Portal Amazon-Marketplace nicht Vertragsbestandteil. Der Händler kann daher dem Verbraucher die Rücksendekosten nach Widerruf auch dann nicht auferlegen, wenn sich eine entsprechende „40-Euro-Klausel“ in seinen AGB befindet.
Was war geschehen?
Der unterlegene Beklagte betreibt als gewerblicher Händler einen Online-Shop bei amazon.de. Im Bereich der „detaillierten Verkäuferinformationen“ hielt er eine Widerrufsbelehrung mit „40-Euro-Klausel“ vor. Weiter verlinkte er von seinem Amazon-Shop auf seine auf seiner Website abrufbaren AGB, die die 40-Euro-Klausel gesondert enthielten.
Wie urteilte das Gericht?
Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung entsprechend der 40-Euro-Klausel aufzuerlegen. Eine entsprechende vertragliche Regelung (Anm.: „doppelte 40-Euro-Klausel“) fehle. Die auf der Website abrufbaren AGB seien nicht zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden. Alleine das Vorhalten von AGB, die über einen Link auf der Website aufzurufen seien, genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Welche Auswirkungen hat das Urteil für die Praxis?
Bis auf weiteres sollten Händler auf jeden Fall zumindest in ihren Amazon-Shops zumindest eine Widerrufsbelehrung verwenden, in der die 40-Euro-Klausel nicht enthalten ist, sondern die dem gesetzlichen Regelfall entsprechende Formulierung „Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.“ Ganz allgemein ist derzeit diskussionswürdig, ob ein Händler über Amazon im B2C-Verkehr gegenwärtig überhaupt rechtskonform über das Widerrufsrecht informieren kann. Die Entscheidung des LG Wiesbaden birgt enorme Sprengkraft nicht zuletzt im Hinblick auf zukünftige Abmahnungen.