Ein Einzelunternehmer ist kein Geschäftsführer – das Oberlandesgericht (OLG) München entschied mit Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13: Die unzutreffende Bezeichnung eines Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ im Web-Impressum ist irreführend und verstößt gegen Wettbewerbsrecht.
Was war geschehen?
Ein Einzelunternehmer vertrieb unter einer Phantasiebezeichung Zahnpflegeprodukte über eBay. In der Mich-Seite seines Shops, ebenso in seinem Impressum auf der eigenen Website und in seinem Impressum auf Facebook, gab der Einzelunternehmer seine Phantasiebezeichnung sowie seinen Namen mit dem Zusatz „Geschäftsführer“ an. Dies und andere Fehler rügte ein Mitbewerber und mahnte den Einzelunternehmer ab. Da der Einzelunternehmer die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, erwirkte der Mitbewerber vor dem Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, die durch Urteil bestätigt wurde. Gegen diese einstweilige Verfügung legte der Einzelunternehmer Berufung zum OLG München ein.
Wie entschied das OLG München?
Das OLG München wies die Berufung zurück und bestätigte das Verbot, sich im Web-Impressum als Geschäftsführer zu bezeichnen. Die Bezeichnung als Geschäftsführer sei irreführend nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Die unzutreffende Bezeichnung als „Geschäftsführer“ im Web-Impressum sei geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise Irrevorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zutreffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Für den Verbraucher, der Waren im Internet erwerbe, sei die Frage, mit welchem Vertragspartner der Vertrag geschlossen werde, von Bedeutung für seine Kaufentschließung. Der Verbraucher gehe aufgrund der Bezeichnung „Geschäftsführer“ in einem Impressum davon aus, dass es sich hierbei um den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person handele. Diese Fehlvorstellung über den tatsächlichen Vertragspartner sei für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevant.
Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?
Klartext, Wahrheit, Vollständigkeit und Schlichtheit – das sind die Maximen, die für das Web-Impressum gelten. Nicht jede Person, die ein Geschäft führt, ist deswegen auch Geschäftsführer im Sinne des Gesetzes. Und wer nicht Geschäftsführer ist, darf sich auch nicht so nennen – auch oder besser gesagt gerade weil der Zusatz „Geschäftsführer“ doch gleich viel prachtvoller klingt als nur der schlichte Name.