Werbung mit Hosting auf unternehmenseigenen Servern – das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied mit Urteil vom 03.06.2014, Az. I-20 U 66/13: Ein Unternehmen wirbt irreführend und verstößt gegen Wettbewerbsrecht, wenn es Webhosting auf unternehmenseigenen Servern anbietet, es sich tatsächlich aber um das Rechenzentrum einer ausländischen Tochtergesellschaft handelt.
Was war geschehen?
Der Kläger bietet unter anderem Webdesign, Webdeveloping sowie Mitarbeiterschulungen an. Die Beklagte bietet kleinen und mittelständischen Kunden im Rahmen von Internetsystemverträgen die umfassende Betreuung ihres Internetauftritts einschließlich Erstellung und Hosting an. Die Beklagte warb mit der Aussage, das Hosting aller Websites der Vertragspartner laufe über unternehmenseigene Server. Allerdings betreibt die Beklagte selbst kein Rechenzentrum. Vielmehr nutzt sie das Rechenzentrum einer 90-prozentigen Tochtergesellschaft im Ausland.
Der Kläger hielt die Werbung der Beklagten für unwahr und deswegen irreführend nach § 5 UWG. Er klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung zum OLG Düsseldorf ein.
Wie entschied das OLG Düsseldorf über die Werbung zum Hosting auf eigenen Servern?
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Landgerichts auf.
Die Beklagte habe irreführend geworben.
Die Aussagen, es handele sich um unternehmenseigene Server und um das Rechenzentrum der Beklagten würden dahingehend verstanden, das Rechenzentrum werde von der Beklagten selbst unterhalten. Die Beklagte sei jedoch unstreitig nicht die Betreiberin des Rechenzentrums.
Unerheblich sei, ob das Rechenzentrum von einer 90-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten betrieben werde. Für die potentiellen Kunden sei entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer Tochtergesellschaft, die noch dazu im Ausland ansässig sei und die den potentiellen Kunden gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet sei, rechneten sie nicht. Zudem bestehe bei einer Tochtergesellschaft immer die Gefahr, dass diese verkauft werde oder in Insolvenz falle und damit nicht mehr der Kontrolle der Vertragspartnerin unterstehe, ohne dass der Kunde dies mitbekomme.
Welche Auswirkung hat das Urteil des OLG Düsseldorf auf die Werbepraxis?
„Wer will was vom wem woraus?“ Mit dieser Grundfrage beginnt die Prüfung jedes zivilrechtlichen Anspruchs. „Wer von wem“ beim Vertrag: welche Parteien stehen überhaupt in einer vertraglichen Verbindung? „Wer was“: welche Leistung, welche Gegenleistung können die Vertragsparteien voneinander verlangen?
Diese Grundfrage mit den 5 W schlägt auch auf das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot nach § 5 UWG durch: Bei aller sprachlichen Raffinesse ist unterm Strich immer Klarheit und Wahrheit gefragt und sind Illusionstheater und Potemkinsche Dörfer unlauter – oder eben irreführend.
Wer also vertraglich geschuldete Leistungen nicht selbst erbringen kann, sondern hierfür Subunternehmer beauftragen muss, darf nicht nach außen mit Komplettpaketen und als Universaldienstleister auftreten. Wie im Wirtshaus: Wo das Schild „Hier kocht der Chef“ draußen hängt, muss drinnen in der Küche auch der Chef am Herd stehen – und nicht Tochter des Chefs. Auch, wenn die vielleicht besser kochen kann…