Eine im Eintragungsformular für ein Online-Branchenverzeichnis versteckte Entgeltklausel ist unwirksam – das Landgericht (LG) Saarbrücken entschied mit Urteil vom 06.09.2013, Az. 10 S 185/12: Eine Entgeltabrede für die Eintragung in ein Branchenverzeichnis im Internet, mit der der Empfänger eines Formularschreibens aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht rechnen musste, kann auch dann unwirksam sein, wenn in dem in kleinerer Schrift gehaltenen Fließtext des Formulars mehrfach sprachlich eindeutig darauf hingewiesen wird, dass mit der Unterschriftsleistung ein kostenpflichtiger „Premiumeintrag“ verbunden ist.
Was war geschehen?
Das geradezu branchenübliche Eintragungsformular einer Branchenverzeichnis-Falle, hier überschrieben mit „Allgemeine Brancheauskunft Region: S.“. Ein Teil der Daten des Unternehmens bereits eingetragen und dazu die Aufforderung, fehlerhafte Daten zu korrigieren. Mitten im kleingedruckten Fließtext der Hinweis, dass ein „Premiumeintrag“ jährlich 990 EUR zuzüglich Umsatzsteuer kostet.
Das Unternehmen erklärte sofort die Anfechtung und verweigerte die Zahlung. Der Herausgeber des Branchenverzeichnisses klagte vor dem Amtsgericht Saarbrücken – und gewann. Gegen dieses Urteil legte das unterlegene Unternehmen Berufung zum LG Saarbrücken ein.
Wie entschied das LG Saarbrücken über die Entgeltklausel im Branchenbuch-Eintragungsformular?
Das LG Saarbrücken entschied zugunsten des geprellten Unternehmens und hob das erstinstanzliche Urteil auf.
Es sei gerichtsbekannt, dass Eintragungen in Branchenverzeichnissen im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten würden. Diese berechtigte Kundenerwartungen werde hier nicht hinreichend deutlich korrigiert. Die Bezeichnung des Formularschreibens als „allgemeine Branchenauskunft Region: S.“ mache nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handele. Auch im übrigen fehle ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Vergütungspflicht. Der Fließtext stehen bereits nach der äußeren Gestaltung im Hintergrund, da er in wesentlich kleinerer Schriftgröße und nicht in Fettdruck ausgeführt sei.
Das in dem Formular enthaltene Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Premiumeintrags gehe im Fließtext unter. Es befinde sich an einer Stelle im Fließtext, an der es nicht mehr von der vollen Konzentration des Lesers umfasst werde. Die Wahrnehmung der Preisangabe werde zusätzlich erschwert, indem für die Bezeichnung der Währung die Buchstabenfolge „EUR“ und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere €-Währungssymbol verwendet werde.
Die Entgeltabrede sei deswegen als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Im übrigen aber bleibe der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam.
Welche Auswirkung hat das Urteil des LG Saarbrücken für Unternehmer, die in die Branchenbuch-Falle getappt sind?
Das LG Saarbrücken entschied nicht zum ersten mal zugunsten des überrumpelten Unternehmens: Bereits mit Urteil vom 26.10.2012, Az. 13 S 143/12 gebot das Gericht Tricksereien mit versteckten Preisangaben Einhalt.
Pech für die Sprachakrobaten, die mit ihrer Branchenbuchfalle zu Geld kommen wollten: Geld gibt es keines, aber das Unternehmen bleibt im Branchenverzeichnis eingetragen. Vielleicht führt eine übliche Suchanfrage über eine Internet-Suchmaschine, etwa mit der Branchenangabe und dem Ort als Suchbegriffen, tatsächlich zu dem Eintrag in diesem Branchenverzeichnis, auch wenn Google & Co. derartige schwarze Schafe dem Eindruck nach eher mit schlechten Platzierungen abzustrafen scheinen. Immerhin – es kostet das Unternehmen ja nichts.
So kehrt sich am Ende die böse Tat gegen den Täter selbst.