Beschäftigendatenschutz im Krankenhaus – Datenschutzrecht verbietet Klinik die Herausgabe der Privatanschrift des behandelnden Arztes an den Patienten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 20.01.2015, Az. VI ZR 137/14: Eine Klinik ist nicht verpflichtet, einem Patienten die Privatanschrift eines behandelnden Arztes mitzuteilen.
Worum geht es?
Der Kläger wurde im Krankenhaus stationär behandelt, er nimmt die Klinik und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. Um die Klage zustellen zu können, verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift eines der beiden Ärzte. Dies lehnte die Beklagte ab.
Wie entschied der BGH über den Auskunftsanspruch des Patienten?
Der BGH gab der Klinik recht.
Zwar habe der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger sei auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger habe aber nicht die Privatanschrift des Arztes benötigt, um seinen Zivilprozess führen zu können. Die Klageschrift habe nämlich unter der Klinikanschrift zugestellt werden können.
Der Auskunftserteilung steht außerdem § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG entgegen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte durch den Arbeitgeber bedürfe der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.
Der Volltext des Urteils mit schriftlicher Urteilsbegründung wird noch gesondert veröffentlicht.