Der Bundesgerichtshof (BGH) kündigt in seiner Pressemitteilung vom 28.01.2015 für den 11.06.2015 drei Verhandlungstermine des unter anderem für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats an – zwei Filesharing-Revisionsverfahren und ein Revisionsverfahren, in dem es um die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen geht.
BGH, Az. I ZR 7/14 – Filesharing durch ein 16-jähriges Kind
Vorinstanzen: Erstinstanzlich Landgericht Köln, Urteil vom 02.05.2013, Az. 14 O 277/12; Berufungsinstanz Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 06.12.2013, Az. 6 U 96/13
Haftung der Eltern für Filesharing-Aktivitäten ihrer Kinder – entscheidend ist offenbar, ob die Mutter das 16-jährige Kind belehren musste, den Internetanschluss nicht für Urheberrechtsverletzungen zu nutzen. Eine derartige Belehrungspflicht hatte der BGH in seinem Urteil „Morpheus“ vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, bei einem 13-jährigen Kind grundsätzlich bejaht mit der Folge, dass bei einem Verstoß gegen diese Belehrungspflicht eine Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung nicht ausgeschlossen ist. Nun kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang sich die Belehrungspflicht gegenüber einem 16-jährigen Kind gegenüber der Belehrungspflicht gegenüber einem 13-jährigen Kind unterscheidet.
Kommentar dazu aus der Praxis: Viele Eltern können sich unter Filesharing überhaupt nichts vorstellen – dass es Filesharing-Tauschbörsen gibt und was Filesharing-Tauschbörsen sind, erfahren sie häufig erst, wenn die Abmahnung im Briefkasten liegt… Auch der eigene Wissensstand der Eltern muss mit eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, in welchem Aiúsmaß vorbeugende Belehrungen verlangt werden können.
BGH, Az. I ZR 19/14 – Vermutung der Täterschaft bei Filesharing über Familienanschluss
Vorinstanzen: Erstinstanzlich Landgericht Köln, Urteil vom 31.10.2012, Az. 28 O 306/11; Berufungsinstanz Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 205/12
Der Rechner des Beklagten befand sich im Arbeitszimmer des beklagten Anschlussinhabers. Zu dem in der Filesharing-Abmahnung angegebenen Zeitpunkt war der Rechner einschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem mit im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.
Der Beklagte wurde als Filesharing-Täter dazu verurteilt, Lizenz-Schadensersatz und die Abmahnkosten zu zahlen.
BGH, Az. I ZR 21/14 – Öffentliche Wiedergabeim Hotel durch Fernsehgerät im Hotelzimmer
Vorinstanzen: Erstinstanzlich Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 04.01.2013, Az. 207 C 391/12; Berufungsinstanz Landgericht Berlin, Urteil vom 05.11.2013, Az. 16 S 5/13
Klägerin ist die GEMA. Die Beklagte betreibt ein Hotel und hat in 21 Hotelzimmern Fernsehgeräte installiert. Diese sind mit DVB-T-Zimmerantennen ausgestattet, so dass die Hotelgäste digitale terrestrische Fernsehprogramme empfangen können.
Die GEMA sieht hierin eine Verletzung ihrer Rechte zur öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken. Sie verlangt von der Beklagten auf der Grundlage ihres Verteilungsplans eine Vergütung in Höhe von 765,76 €. Das Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.