Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht und Mietrecht – das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 29.01.2015, Az. 33 C 3407/14 (93): Mieter müssen keine Attrappe einer Video-Überwachungskamera im Eingangsbereich und im Treppenhaus hinnehmen. Über das am 29.01.2015 bekannt gewordene Urteil berichtet die Frankfurter Allgemeine >hier<.
Bereits die Installation einer nicht funktionsfähigen Kamera-Attrappe stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter dar. Der Vermieter drohe eine ständige Überwachung an, indem er die Kamera-Attrappe anbringe. Hierdurch schon werde die allgemeine Handlungsfreiheit der Mieter und ihre Besucher beeinträchtigt.
Der Vermieter muss nun die Kamera-Attrappen entfernen.
Nachtrag 13.03.2019:
Aktenzeichen 33 C 3407/14 (93) ergänzt.
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