Die Kollegen der Kölner Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft berichten in ihrem Blog von einer Abmahnung wegen der Veröffentlichung eines fremden Fotos auf der Facebook-Pinnwand.
Was war geschehen?
Dem abgemahnten Mandanten der Kölner Kollegen wird vorgeworfen, dass auf seine Facebook-Pinnwand ein Foto einer anderen Person hochgeladen wurde. Indes hat wohl nicht der Abgemahnte selbst, sondern eine andere Person dieses Foto hochgeladen. Der Abgemahnte soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und Auskunft über die Dauer der Nutzung des Fotos geben und sieht sich Schadenersatzansprüchen ausgesetzt.
Was nun?
Es ist zu hoffen, dass sich die Abmahnung als Seifenblase erweist. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind meiner Auffassung nach gegeben. Hier bietet sich an, die Rechtsgrundsätze anzuwenden, die der Bundesgerichtshof für die Haftung eines Hosters für Blogbeiträge aufgestellt hat: Mit Urteil vom 25.11.2011, Az. VI ZR 93/10 entschied der BGH, dass ein Hostprovider erst verantwortlich ist, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies, so der BGH, setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
Der Hostprovider muss den Rechtsverstoß also ohne eigene eingehende rechtliche und / oder tatsächliche Prüfung erkennen können.
Auf eine Foto bezogen: Es muss ohne weiteres ersichtlich sein, dass das Foto das Persönlichkeitsrecht verletzt, also beispielsweise ohne die Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht wurde.
Dies dürfte bei Fotos, die von Besuchern auf eine Facebook-Pinnwand hochgeladen werden, in der Praxis regelmäßig ausscheiden. All das zugrunde gelegt dürfte die Abmahnung damit unbegründet sein und ins Leere gehen.
Die weitere Entwicklung in diesem Fall bleibt abzuwarten.