Ärger mit schwachem DSL-Anschluss – das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 07.11.2014, Az. 223 C 20760/14: Der Kunde hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn sein DSL-Anschluss dauerhaft nur 30 % der vertraglich vereinbarten Leistung liefert. Eine Klausel „bis zu 18 Mbit/s“ in den AGB des DSL-Anbieters rechtfertigt keine dauerhafte Leistungsminderung von 70 %.
Was war geschehen?
In dem DSL-Vertrag war eine maximale Übertragungsgeschwindigkeit von 18 Mbit/s vereinbart. Tatsächlich betrug die Übertragungsgeschwindigkeit nur rund 30 % der vereinbarten Bandbreite. Der Kunde kündigte deshalb seinen DSL-Vertrag. Der Provider erkannte die Kündigung nicht an. Er verwies auf eine AGB-Klausel, wonach nur eine Übertragungsgeschwindigkeit von „bis zu 18 Mbit/s“ zur Verfügung gestellt werden müsse.
Wie entschied das Amtsgericht München zur Kündigungsmöglichkeit?
Das Amtsgericht München gab dem Kunden recht und bestätigte dessen Kündigung.
Der Kunde sei unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Die AGB-formulierung „bis zu“ sei unbeachtlich. Bei einer vereinbarten Übertragungsgeschwindigkeit von bis zu 18 Mbit/s müsse ein DSL-Kunde nicht damit rechnen, dass die Leistung dauerhaft nur 30 % beträgt.
Zwar schulde der Provider nicht ununterbrochen eine Leistung von 18 Mbit/s. Von dem Provider könne jedoch zumindest zeitweise eine Leistung im wenigstens zweistelligen Bereich gefordert werden.
Welche Auswirkung hat die Entscheidung zur DSL-Übertragungsgeschwindigkeit auf die Praxis?
Ebenso wie das Amtsgericht München gestand auch schon das Amtsgericht Fürth mit Urteil vom 07.05.2009, Az. 340 C 3088/08, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das Amtsgericht Fürth entschied, dass eine Klausel in den Provider-AGB, wonach lediglich die am jeweiligen Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite geschuldet wird, unwirksam ist und den Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Wo „High Speed“ draufsteht, muss also auch High Speed drin sein.