Neues aus der Kreativabteilung der Debcon GmbH in Sachen Filesharing-Inkasso: An die Mandantschaft gerichtet – einmal wieder – eine Zahlungsaufforderung. Rund 1.000 Mahnbescheide, so ist zu lesen, wird Debcon monatlich – über die Inkassosoftware! automatisiert! – beantragen. Von einer Gesamtabwicklung von 15.000 Forderungen ist zu lesen… Was ist von dem Schreiben zu halten?
Mahnbescheide massenweise – worum geht es?
Drei Möglichkeiten soll die Mandantschaft haben, um das automatisierte Mahnverfahren noch zu stoppen: Zahlen (sofort, etwas weniger als insgesamt gefordert), zahlen (in Raten, in Summe etwas mehr, aber noch immer weniger als gefordert), oder anerkennen (alles, unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung).
Fristberechnung à la Debcon
Nun kommt es – Fristhinweis aus Bottrop:
„Diese drei letzten Möglichkeiten einer außergerichtlichen Klärung des Forderungskontos steht Ihrer Mandantschaft nur zur Verfügung, bis der gerichtliche Mahnbescheid zugestellt wurde oder längsten bis zum (Angabe des genauen Datums).
Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen ist diese Fristsetzung – auch und gerade speziell in dem Interesse Ihrer Mandantschaft – erforderlich.“
Mit anderen Worten: Debcon behält sich offenbar vor, die durch die Angabe des Datums bestimmte Frist – normative Kraft des Faktischen – zu verkürzen und abzuschneiden, indem zuvor der Mahnbescheid zugestellt wird. Wer also keinen Mahnbescheid im Briefkasten will, sollte gar nicht erst überlegen, sondern sofort zahlen – und keinesfalls für sich das Recht in Anspruch nehmen, die kalendarisch gesetzte Frist auszuschöpfen und einzuhalten. Will Debcon das damit sagen? „Längstens bis“ oder eben nur bis zum Mahnbescheid? Ein Mahnbescheid, der der sprachlichen Logik zufolge durchaus auch früher – Überraschung! – im Briefkasten liegen kann?
Die Behauptung, eine derartig verworrene Fristsetzung liege im Interesse der eigenen Mandantschaft, ist dann wirklich Indiz dafür, dass man in Bottrop urlaubsreif ist…
Mahnbescheid angedroht – was tun?
Freilich: Auf die leichte Schulter genommen werden sollte die Androhung von Debcon, Mahnbescheide massenweise zu beantragen, nicht – gerade im Hinblick auf den vielleicht heranstehenden eigenen Urlaub. Möglicherweise spekuliert Debcon genau hierauf, darauf, dass der Adressat des Mahnbescheids verreist ist und deswegen die Widerspruchsfrist versäumt. Wer in den letzten Wochen und Monaten Zahlungsaufforderungen und Mahnungen von Debcon bekam, sollte seinen Briefkasten sorgfältig überwachen. Wer in den Urlaub verreist, sollte eine zuverlässige Person bitten, regelmäßig den Briefkasten zu öffnen und die Post zu kontrollieren. Die 2-wöchige Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids – und die Zustellung erfolgt nach § 180 ZPO bereits mit dem Einwurf des Mahnbescheids in den Briefkasten. Wann der Adressat nach der Rückkehr aus dem Urlaub den Mahnbescheid erstmals in den Händen hält, ist also nicht entscheidend.
Erholsame Urlaubstage trotzdem. Auch nach Bottrop. Inkasso kann anstrengend sein. In Bayern sind es noch 2 1/2 Monate bis zu den Sommerferien…