Privatinsolvenz, Restschuldbefreiung, trotzdem Schufa-Eintrag

Privatinsolvenzverfahren und erfolgreiche Wohlverhaltensphase, zum Abschluss die Restschuldbefreiung, und trotzdem ein Schufa-Eintrag? Trotz Restschuldbefreiung kein neuer Handyvertrag, kein Kauf auf Raten, kein Kredit für einen Neuanfang als Unternehmer? Viele Schuldner gehen davon aus, dass sie mit der Erteilung der Restschuldbefreiung wieder ein unbeschriebenes Blatt sind, die Vergangenheit getilgt ist und ein wirtschaftlicher Neubeginn möglich ist. Warum steht dann trotzdem ein Schufa-Eintrag im Weg?

Wie kommt es zu dem Schufa-Eintrag über die Restschuldbefreiung?

Nach § 300 Abs. 4 InsO hat das Insolvenzgericht seinen Beschluss, mit dem es dem redlichen Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensphase (auch Wohlverhaltensperiode genannt) die Restschuldbefreiung erteilt, öffentlich bekannt zu machen. Nach § 9 Abs. 1 InsO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung „durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet“ – das Online-Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Dort kann jede interessierte Person den Beschluss über die Restschuldbefreiung einsehen, ohne sich zuvor für die Insolvenzbekanntmachungen anmelden zu müssen oder eine Gebühr zahlen zu müssen. Ergebnis: Die Insolvenzbekanntmachungen gelten als allgemein zugängliche Quelle nach § 29 BDSG.

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist zugleich die Norm, die es der Schufa oder einer anderen Wirtschafts-Auskunftei gestattet, die Restschuldbefreiung in den eigenen Datenbanken zu speichern:

„Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt…“

Die Restschuldbefreiung soll dem redlichen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Die Restschuldbefreiung, damit auch das vorangegangene Insolvenzverfahren, belegen aber auch, dass sich der Betroffene früher einmal in massiven Zahlungsschwierigkeiten befand. Weiterhin haftet dem Betroffenen ein Makel an.

Wie lange bleibt es bei dem Schufa-Eintrag über die Restschuldbefreiung?

Nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG sind personenbezogene Daten – wie beispielsweise der Eintrag über die Restschuldbefreiung – zu löschen,

„wenn sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.“

Restschuldbefreiung – das Insolvenzverfahren und alles, was damit zusammenhing, ist erledigt: Die Eintragung ist am Ende des 3. Kalenderjahres, das dem Jahr der Eintragung folgt, zu löschen.

Rechenbeispiel: Am 02.01.2015 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Anschließend wurde die Restschuldbefreiung in den Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht und wurde die Restschuldbefreiung von der Schufa erfasst. Das Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ist das Jahr 2016. Die Eintragung kann damit bis zum 31.12.2018 bestehen bleiben – das Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt.

Kann von der Schufa die vorzeitige Löschung des Eintrags verlangt werden?

Die Restschuldbefreiung hat ihren Wert damit in vielen Fällen erst einmal nur auf dem Papier – der ehemalige Insolvenzschuldner findet sich in einer möglicherweise mehrjährigen Warteschleife wieder.

Das Amtsgericht Wiesbaden führte zu diesem nachteiligen Umstand mit Beschluss vom 13.01.2011, Az. 93 C 107/11, aus:

„Der Umstand, dass dem Antragsteller durch die Speicherung der Restschuldbefreiung für den Zeitraum von drei Jahren nicht in unbeschränkter Weise der Weg zu neuen Kreditverträgen öffnet wird, ist insofern hinzunehmen. Zweck der Restschuldbefreiung ist nicht, einem Schuldner einen Neuanfang ohne Überprüfung seiner Kreditfähigkeit zu ermöglichen.“

Wertungswiderspruch zwischen Insolvenzrecht und Datenschutzrecht

Auf der anderen Seite bestimmt § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV), dass die Eintragung in den Insolvenzbekanntmachungen bereits 6 Monate gerechnet ab der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu löschen ist.

Auch die Insolvenzbekanntmachungen dienen der Information der Öffentlichkeit und damit auch der Information der Wirtschaft über laufende und abgeschlossene Insolvenzverfahren. So ergibt sich ein krasser Wertungswiderspruch zwischen der InsoBekV und dem BDSG – hier die Eintragung für ein gutes halbes Jahr, dort die Eintragung im Extremfall für nahezu vier volle Jahre.

Nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung seit der Reform des Insolvenzrecht durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 im günstigsten Fall jederzeit vor Ablauf der Abtretungsfrist erteilen oder auch die Wohlverhaltensperiode von 5 auf 3 Jahre verkürzen. § 35 BDSG legt dem ehemaligen Insolvenzschuldner außerhalb des Insolvenzrechts eine zusätzliche Bewährungszeit auf, die innerhalb der Insolvenzordnung keine Wiederhall findet.

Hier besteht Diskussions- und wohl auch Nachbesserungsbedarf – eine flexiblere Lösung, beispielsweise mit einer maximalen Speicherfrist, die abhängig ist von der Dauer der Wohlverhaltensphase, sollte möglich sein.

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2 Gedanken zu „Privatinsolvenz, Restschuldbefreiung, trotzdem Schufa-Eintrag

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