Schwarzarbeit, Pfusch am Bau und Mängelgewährleistung – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14: Bei Schwarzarbeit hat der Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann keinen Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.
Worum geht es?
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz leistet Schwarzarbeit, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Der spätere Kläger beauftragte den Beklagten mit Dachausbauarbeiten. Die beiden Parteien vereinbarten, dass der Kläger dem Beklagten 10.000 € ohne Umsatzsteuer zahlen sollte. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit seiner Klage begehrte er danach aber Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung.
Wie entschied der BGH zur Gewährleistung bei Schwarzarbeit?
Der BGH wies die Klage ab.
Zwar könne ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gelte jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stünden die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.
Welche Auswirkung hat das Urteil zur Schwarzarbeit auf die Praxis?
Bereits mit seinen Urteilen vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13, und vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13, hatte der BGH entschieden, dass bei Schwarzarbeit weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen.
Mit seinem Urteil vom 11.06.2015 setzt der BGH diese Rechtsprechung fort.
Wer sich überreden lässt, Schwarzarbeit auszuführen oder Schwarzarbeit anzunehmen, geht ein doppeltes Risiko ein: Nicht nur droht Ärger von seiten des Finanzamts und der Steuerfahndung. Zusätzlich stehen beide Parteien rechtlos da, wenn die jeweils andere Partei ihre Zusage nicht einhält, etwa Pfusch abliefert oder nicht zahlen möchte.
Edit: Entscheidungsdatum korrigiert
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