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Das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
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Das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
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