In ganz besonders dreister Weise verschickt die in München ansässige ODV Inkasso AG Zahlungsaufforderungen für die Abofalle routenplaner-24.info, die von der ODV Online Content Ltd. betrieben wird. Bei ausbleibender Zahlung, so ist zu lesen, drohen Zwangsvollstreckung, Kontopfändung und negativer SCHUFA-Eintrag. In der nächsten Mahnstufe wird dann gar mit der Einschaltung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden gedroht.
Abo-Falle routenplaner-24.info
Die von der ODV Online Content Ltd. betriebene Website routenplaner-24.info verlangt von Nutzern eine Registrierung, damit sie sich Routen berechnen lassen können. Die Mitgliedschaft erstreckt sich über 24 Monate und kostet 20 € pro Monat, insgesamt also 480 €, die im Voraus berechnet werden. Aktuell befindet sich ein entsprechender Kostenhinweis im rechten Bereich des Bildschirms. Dieser Hinweis ist auf einem Desktop-Bildschirm durchaus wahrnehmbar, wenn man wirklich bewusst jede einzelne Information, die auf der Benutzeroberfläche wiedergegeben ist, sucht und durchliest. Auf einem Smartphone, also von unterwegs aus, ist dieser Hinweis schlichtweg unleserlich.
Screenshots, die das österreichische Portal Watchlist Internet am 21.08.2015 veröffentlichte, enthalten diesen Hinweis nicht – dort ist lediglich eine Checkbox mit der Beschriftung „Nutzungsbedingungen akzeptieren“ unter dem Eingabefeld für die E-Mail-Adresse angegeben, ohne dass der Inhalt der Nutzungsbedingungen an dieser Stelle aufgerufen werden könnte.
Die Website routenplaner-24.info verstößt gegen zahlreiche gesetzliche Bestimmungen. Ein Kostenhinweis in der hier sichtbaren Form dürfte nicht ausreichen, um eine vertragliche Zahlungsverpflichtung des Kunden zu begründen.
Scharfe Drohungen – kaltblütige Reaktion
Drohungen mit Zwangsvollstreckung, Kontopfändung, SCHUFA-Eintrag, gar mit Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden – die ODV Inkasso AG lässt es richtig krachen. Doch gemach. Mit derartigen Drohungen sind schon andere auf die Nase gefallen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit einem Grundsatz-Urteil vom 05.03.2014, Az. 2 StR 616/12: Wer eine Internet-Abofalle betreibt, macht sich wegen versuchten Betruges strafbar.
Und auch zur Androhung mit einer SCHUFA-Negativmeldung entschied der BGH, und zwar mit Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13: Demnach ist ein Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens nur rechtmäßig, wenn nicht verschleiert wird, dass ein bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu verhindern.
Ob gerade vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 05.03.2014 eine Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden, wie sie hier in den Raum gestellt wird, klug ist, sei einmal dahingestellt. Welches Ergebnis dabei heraus kommen soll, sei noch mehr dahingestellt – wer sich darüber informieren möchte, wie lange die einzelnen Internet-Provider Daten zum Kommunikationsverhalten ihrer Kunden speichern, kann dies hier tun.
Mahnung der ODV Inkasso AG – was tun?
Überhaupt nichts zu tun in der Hoffnung, dass alles nur heiße Luft und ein Bluff ist, ist stets mit Risiko behaftet. Also heißt es, kaltblütig und systematisch auf die Zahlungsaufforderungen zu reagieren. Im Hinblick auf das BGH-Urteil vom 19.03.2015 bietet sich hier an, zunächst einmal die Forderung bereits dem Grunde nach mit Hinweis auf eine fehlende oder auf eine unwirksame Entgeltklausel zu bestreiten. Vorsicht: Erst einmal überprüfen, welche einzelnen persönlichen Daten der Gegenseite über die E-Mail-Adresse hinaus überhaupt schon vorliegen. Das lässt sich beispielsweise aus dem Inhalt der Zahlungsaufforderungen ersehen. So heißt es, keine persönlichen Angaben zu übermitteln, die der ODV Inkasso AG oder der ODV Online Content Ltd. noch nicht bekannt sind.
Rechtsanwalt Stefan Loebisch vertritt regelmäßig getäuschte Kunden gegenüber einer Vielzahl von Abofallen-Betreibern und anderen Abzock-Anbietern.
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