WEB-24 GmbH: Zahlungsaufforderung für maps-routenplaner.info

Die WEB-24 GmbH, laut Impressum in München unter der Adresse Leopoldstraße 23 ansässig, verschickt dreiste Zahlungsaufforderungen für die Nutzung des Online-Routenplaners maps-routenplaner.info. 500 € für zwei Jahre sollen durch die Anmeldung auf der Seite fällig geworden sein. Im Fall eines gerichtlichen Mahnverfahrens, so ist zu lesen, drohen Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, Kontopfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 829 ZPO und negativer SCHUFA Eintrag.

Abofalle maps-routenplaner.info

Alter Wein in neuen Schläuchen: Aufmachung der Seite und Mahnschreiben gleichen merkwürdig einer anderen Abo-Falle unter der URL routenplaner-24.info, betrieben von der ODV Online Content Ltd. ebenfalls mit Sitz in München. Über die Aktivitäten dieses Unternehmens wurde bereits hier berichtet.

Unter der Adresse Leopoldstraße 23 in München wird man im Internet auf ganz andere Weise fündig: Dort befindet sich das Excellent Business Center München Leopoldstraße, das unter anderem mit einem „Virtual Office“ wirbt: „Sie sind erreichbar – auch ohne Büro!“. Anruf dort unter der Haus-Telefonnummer: Das Unternehmen WEB-24 GmbH war unter der Adresse nie tätig und, so die freundliche und sofort orientierte junge Dame am Telefon, „wird es auch nie sein“. Briefpost an die WEB-24 GmbH werde noch auf dem Postamt von der Polizei entgegen genommen.

Scharfe Drohungen – kaltblütige Reaktion

Der Hinweis, für das Unternehmen interessiere sich bereits die Polizei, lässt aufhorchen.

Drohungen mit Zwangsvollstreckung, Kontopfändung, SCHUFA-Eintrag, gar mit Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden – damit sind schon andere auf die Nase gefallen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit einem Grundsatz-Urteil vom 05.03.2014, Az. 2 StR 616/12: Wer eine Internet-Abofalle betreibt, macht sich wegen versuchten Betruges strafbar.

Auch zur Androhung mit einer SCHUFA-Negativmeldung entschied der BGH, und zwar mit Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13: Demnach ist ein Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens nur rechtmäßig, wenn nicht verschleiert wird, dass ein bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu verhindern.

Mahnung der WEB-24 GmbH – was tun?

Überhaupt nichts zu tun in der Hoffnung, dass alles nur heiße Luft, Bluff und leerer Betrug ist, ist stets mit Risiko behaftet. Also heißt es, kaltblütig und systematisch auf die Zahlungsaufforderungen zu reagieren. Im Hinblick auf das BGH-Urteil vom 19.03.2015 bietet sich hier an, zunächst einmal die Forderung bereits dem Grunde nach mit Hinweis auf eine fehlende oder auf eine unwirksame Entgeltklausel zu bestreiten. Vorsicht: Erst einmal überprüfen, welche einzelnen persönlichen Daten der Gegenseite über die E-Mail-Adresse hinaus überhaupt schon vorliegen. Das lässt sich beispielsweise aus dem Inhalt der Zahlungsaufforderungen ersehen. So heißt es, keine persönlichen Angaben zu übermitteln, die der WEB-24 GmbH noch gar nicht bekannt sind.

Rechtsanwalt Stefan Loebisch vertritt regelmäßig getäuschte Kunden gegenüber einer Vielzahl von Abofallen-Betreibern und anderen Abzock-Anbietern.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt