HAS-Verlag weiterhin mit „Kinder Notruf“ aktiv

Weiterhin auf Kundenfang ist offenbar die HAS Verlag GmbH Co. KG aus Hamburg mit ihren Anzeigenverträgen für einen „Kinder Notruf“. Geschädigte Unternehmer, die sich wegen der Rechnungen des HAS-Verlages an die Kanzlei Stefan Loebisch wenden, berichten von einer immer gleichen Masche bei der Vertragsanbahnung.

Kontaktaufnahme angeblich wegen bestehender Werbung

Die Kontaktaufnahme, so die Berichte, erfolgt telefonisch mit dem Hinweis, eine bereits – freilich bei einem ganz anderen Werbeverlag – veröffentlichte Werbeanzeige stehe zur Verlängerung an. Das Auftragsformular wird dann nicht per Post, per Telefax oder per E-Mail zugeschickt. Vielmehr wird ein Treffen mit einem Außendienst-Mitarbeiter des HAS-Verlages vereinbart. Auch hier, so die übereinstimmenden Berichte, wird nicht wirklich deutlich gemacht, dass es sich in Wahrheit überhaupt nicht um die Verlängerung des bestehenden Anzeigenvertrages handeln solle. Einige rechtssuchende Geschädigte berichteten, das Auftragsformular sei ihnen gefaltet oder teilweise von anderen Papieren verdeckt hingehalten worden. Andere Geschädigte berichteten sogar, die ihnen nach einiger Zeit zugeschickte Kopie des Auftragsformulares habe Ergänzungen enthalten, die dort bei dem Treffen noch nicht eingetragen gewesen sein.

Kleingedrucktes des HAS Verlag: Böse Überraschung

Im Kleingedruckten im Anzeigenvertrag ist unter der Überschrift „Druckobjekt“ ohne jede optische Hervorhebung folgende Leistungsbeschreibung enthalten:

„Das Druckobjekt kommt sechsmal im Jahr zur Auslieferung. Die erste Veröffentlichung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Auftragserteilung, die weiteren jeweils im Abstand von etwa zwei Monaten zur vorangegangenen Veröffentlichung. Ist der vom Auftraggeber erhoffte Werbeerfolg nach der dritten Auflage nicht eingetroffen, besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu diesem Zeitpunkt zu kündigen. Der nebenstehende Anzeigenpreis Ist pro Veröffentlichung fällig.“

Die erste Rechnung des HAS-Verlages ist dann also nicht die Krönung des ganzen Ärgers, sondern erst der Beginn: jede der folgenden Auflagen soll in der gleichen Weise berechnet werden.

HAS Verlag: Forderungsabwehr ist möglich

Ein Werbevertrag, bei dem die entscheidenden Angaben zum Preis unauffällig im Kleingedruckten versteckt sind, möglicherweise sogar noch an ganz untypischer Stelle, ist juristisch angreifbar – Stichwort „Anfechtung“, Stichwort „überraschende AGB-Klauseln“.

Auch § 138 BGB hilft weiter – danach sind sittenwidrige Rechtsgeschäfte und Wucherverträge nichtig und haben keine Zahlungspflicht zur Folge.

Wer eine Rechnung der HAS Verlag GmbH & Co. KG aus Hamburg erhält und sich getäuscht sieht, sollte beherzt reagieren: Frühestmögliche Überprüfung des gesamten Schriftwechsels, wie der Anzeigenvertrag angegriffen werden kann, ist der sicherste Weg. Im Umfang mit dubiosen Anzeigenverlagen ist oft Nervenstärke entscheidend – und Erfahrung nützlich. Wer nicht wagt, hat schon verloren.

 

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