Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 191/11: Wer einer Werkstatt „für den Fall der Fälle“ seine Telefonnummer hinterlässt, erteilt hierdurch noch nicht seine Einwilligung zu einer telefonischen Kunden-Zufriedenheitsbefragung im Anschluss an die Reparatur.
Was war geschehen?
Ein Kunde, Rechtsanwalt und Notar, ließ bei der Beklagten einen Steinschlag-Schaden in der Frontscheibe seines – zumindest auch – geschäftlich genutzten PKW reparieren. Als er den Reparaturtermin vereinbarte, teilte er der Beklagten seine Handynummer mit, nachdem diese ihn danach „für den Fall der Fälle“ gefragt hatte. Nachdem der Auftrag durchgeführt worden war, erhielt der Kunde am 08.09.2009 auf seinem Handy einen Anruf einer Marktforschungsgesellschaft die im Auftrag der Beklagten seine Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung erfragen wollte. Ein Einverständnis für einen derartigen Anruf hatte der Kunde nicht erklärt. Der Kunde beschwerte sich bei der Wettbewerbszentrale, die die Beklagte abmahnte. Wie schon vor dem LG Köln (Urteil vom 24.08.2011, Az. 84 O 51/11) gewann die Wettbewerbszentrale nun auch das Berufungsverfahren vor dem OLG Köln.
Wie entschied das Gericht?
Der Kunde habe seine Einwilligung in den Anruf nicht erklärt. Es habe auch keine mutmaßliche Einwilligung vorgelegen. Die bloße Überlassung der Handynummer „für alle Fälle“ habe erkennbar ausschließlich dem Zweck gedient, den Kunden vor und während der Reparatur für Rückfragen erreichen zu können, die die Durchführung der Reparatur selber betrafen.
Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass sich vorschnelle Werbeaktionen als Bumerang erweisen können. Nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung. Wer an einer Kundenzufriedenheitsbefragung interessiert ist, muss auch im B2B-Bereich im Zweifel zuvor die – wirksame – Einwilligung seiner Kunden einholen.
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