Das Landgericht Berlin konkretisierte mit Urteil vom 09.12.2011, Az. 15 O 343/11, die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung des Empfängers, die Voraussetzung ist für rechtskonforme E-Mail-Werbung.
Was war geschehen?
Ein Online-Shopping-Club hatte eine Werbe-E-Mail auf den privaten Account eines Verbrauchers gesendet. Der Verbraucher hatte etwa 18 Monate zuvor über ein Online-Umfrageportal mittels „Double-Opt-In-Verfahren“ in den Erhalt von Werbung per E-Mail eingewilligt. Im verlinkten Text zum „Werbeeinverständnis“ wurde allerdings zwischen den einzelnen Werbeformen wie etwa Telefonwerbung, Werbe-SMS, E-Mail-Werbung nicht unterschieden.
Wie entschied das Gericht?
Das LG Berlin bewertete die Werbe-E-Mail als unzumutbare Belästigung und entschied, eine wirksame Einwilligung des Empfängers in den Erhalt von Werbe-E-Mails liege aus mehreren Gründen nicht vor:
- Die Beklagte habe keinen Ausdruck der von ihr behaupteten Bestätigungs-Mail des Empfängers vorgelegt. Eine bloße Auflistung der angeblich eingetragenen Daten des Empfängers genüge nicht.
- Die von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Werbung in Anspruch genommenen Einverständniserklärungen seien unwirksam. Eine wirksame Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post setze eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten sei, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalte, werde diesen Anforderungen nicht gerecht.
- Die Einwilligung sei nicht für den konkreten Fall erteilt worden. Hier liege eine unzulässige „Generaleinwilligung“ vor, mit der einem nicht eingegrenzter Kreis von nicht genannten Unternehmen aus verschiedenen Branchen gestattet werden sollte, mit allen Werbemitteln zu werben.
- Eine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails wirke nur in der darauf folgenden Zeit. Liege zwischen der Einwilligung und der Werbe-E-Mail ein Zeitraum von über 1,5 Jahren, müsse von einem Erlöschen der Einwilligung wegen Zeitablaufs ausgegangen werden.
Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?
Aus dem Urteil folgen vier Empfehlungen für rechtskonforme E-Mail-Werbung:
- Getrennt: Die Einwilligungserklärung muss sich ausschließlich auf die Zusendung von Werbung beziehen.
- Konkret: Das Opt-In muss gesondert für jedes Werbemedium – Telefon, E-Mail, SMS – erfolgen, beispielsweise über Checkboxen für jedes einzelne Werbemedium, die der Kunde selbst durch Anklicken aktivieren muss. Die Waren und Dienstleistungen, die beworben werden sollen, müssen hinreichend genau bezeichnet werden.
- Regelmäßig: Um einem Verfall der Einwilligung wegen Zeitablaufs vorzubeugen, empfiehlt sich ein regelmäßiger Werbekontakt.
- Dokumentation: Wer Werbung versendet, muss die wirksame Einwilligung beweisen können. Hier empfiehlt sich nicht zuletzt eine umfassende Versionsverwaltung der verwendeten Opt-In-Prozesse.