Urteil: Auskunft über behandelnde Krankenhaus-Ärzte

Auskunftsanspruch des Patienten und Datenschutz im Krankenhaus – das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 14.07.2017, Az. 26 U 117/16: Ein Krankenhaus muss einem Patienten Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.

Auskunftsanspruch des Patienten – was war geschehen?

Die spätere Klägerin wurde von Februar 2012 bis Juli 2012 stationär im Krankenhaus behandelt. Mehrfach wurde sie wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Sie war schließlich der Meinung, es liege ein Behandlungsfehler vor. Durch ihren Rechtsanwalt verlangte sie die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte der Beklagten. Bereits vor Klageerhebung und weiter im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens stellte die Beklagte der Klägerin die Behandlungsunterlagen zur Verfügung. Die von der Klägerin zusätzlich gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten teilte die Beklagte nicht mit.

Die Klägerin erhob gegen die Beklagte vor dem Landgericht Bochum zwei Klagen, nämlich eine Auskunftsklage (Az. 6 O 9/16) und eine Klage in einem Arzthaftungsprozess (Az. 6 O 9/16).

Mit Urteil vom 27.07.2016, Az. 6 O 9/16, wies das Landgericht Bochum die Auskunftsklage zurück. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil die Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein.

Wie entschied das Oberlandesgericht Hamm über die Auskunftsklage?

Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts. Der Klägerin stehe der Auskunftsanspruch nicht zu.

Ein Patient könne von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungsfehlers oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten.

Ohne weiteres habe ein Patient dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hätten.

Hier verlange die Klägerin pauschal generelle Auskünfte. Auf diese habe sie keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Beklagte zudem zugesagt.

Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die behandelnden Ärzte Klage erheben könne.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG setzt nicht voraus, dass die betroffene Person ein besonderes und berechtigtes Interesse an der Auskunft geltend machen kann. Er betrifft aber nur diejenigen personenbezogenen Daten, die bei der auskunftsverpflichteten „verantwortlichen Stelle“ – um den Begriff aus dem Datenschutzrecht zu verwenden – über die betroffene Person gespeichert sind.

Für die Auskunft, welche Ärzte, welche Pflegekräfte einen Patienten während des Krankenhausaufenthaltes behandelt haben, kommt § 34 BDSG regelmäßig nicht in Frage. Hier kommt eine gesonderte Auskunft also nur als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus in Betracht – wenn sich nicht schon aus den Behandlungsunterlagen ergibt, welche Ärzte, welche Pflegekräfte welche Behandlung erbracht haben: Nach § 630g BGB ist dem Patienten grundsätzlich auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren.

Der Bundesgerichtshof wies mit seinem Urteil vom 20.01.2015, Az. VI ZR 137/14 – nicht zu ersten Mal – darauf hin, dass ein Patient einen Auskunftsanspruch hat, wer sein Operateur war, weswegen der Klinikträger grundsätzlich gehalten ist, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen.

Die Frage, ob dem Patienten ein gesonderter Auskunftsanspruch gegen das Krankenhaus zusteht, und wie weit dieser Auskunftsanspruch reicht, ist also einzelfallbezogen zu beantworten: Entscheidend ist, was in der Patientenakte steht. Entscheidend ist, ob die Patientenakte nicht nur Informationen zu den einzelnen Behandlungen beinhaltet, sondern auch zu den behandelnden Personen.

Der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm ist >hier< abrufbar.

 

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