Datenschutzrecht in Bayern 2018 – Auftragsverarbeitung und Gesetzentwurf

Datenschutzrecht in Bayern und die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – ab dem 25.05.2018 gilt die DSGVO unmittelbar. Für öffentliche Stellen in Bayern wird  wie bisher in aller Regel als allgemeines Datenschutzgesetz nicht das Bundesdatenschutzgesetz, sondern das Bayerische Datenschutzgesetz maßgeblich sein. Für die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO steht ein neuer Mustervertrag zur Verfügung.

Neues Landesdatenschutzgesetz kommt

Die Bayerische Staatsregierung legte dem Bayerischen Landtag mit Beschluss vom 12.12.2017 einen Gesetzentwurf zur Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (Stand: 1. Dezember 2017) zur weiteren Behandlung vor. Dieser Gesetzentwurf soll als Landtags-Drucksache unter der Nummer 17/19628 veröffentlicht werden. Die Erste Lesung im Landtag soll am 25.01.2018 erfolgen.

Der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte (BayLfd) Thomas Petri hat seine Anmerkungen zu dem Gesetzentwurf veröffentlicht.

Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) teilte mit Pressemitteilung vom 22.12.2017 mit, einen Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO zur Verfügung gestellt zu haben. Das Vertragsmuster ist als PDF-Dokument >hier< abrufbar.

Das BayLDA weist darauf hin, dass es bei dem Vertrag nicht um Standardvertragsklauseln im Sinne von Art. 28 Abs. 8 DSGVO handelt.

Inhaltlich ist der Mustervertrag in der Tendenz wohl eher auftragnehmerfreundlich ausgestaltet. IT-Dienstleister, die beispielsweise als Cloud-Anbieter oder Rechenzentrums-Betreiber eine Datenverarbeitung im Auftrag durchführen, sollten ggf. auf andere Muster zurückgreifen, um ihre Interessen stärker in den Vertrag mit einfließen zu lassen.

(Text überarbeitet am 02.01.2018)

 

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