Mediahaus Verlag Bürgermagazin: Augen auf beim Datenblatt

„Ihr Datenblatt für das Bürgermagazin“ – derzeit versucht die Mediahaus Verlag GmbH aus Düsseldorf offenbar, mittels Kalt-Akquise Anzeigenaufträge für ihre als „Bürgerinformationsbroschüre“ beworbene Wurfsendung „Bürgermagazin“ zu ergattern. Achtung Branchenverzeichnis-Falle und Augen auf bei überraschenden Werbe-Angeboten!

Mediahaus Verlag GmbH mit „Bürgermagazin“ – worum geht es?

Rechtssuchende Unternehmen berichteten der Kanzlei Stefan Loebisch von einer altbekannten Akquise-Trickserei: Das Unternehmen hatte bereits – freilich bei einem ganz anderen Werbeverlag – eine Werbeanzeige geschaltet. Unter Vorspiegelung, es gehe um diese Werbeanzeige, nahm dann die Mediahaus Verlag GmbH Kontakt auf. Das Unternehmen erhielt ein „Datenblatt“ zugesandt, in der die bereits bestehende Anzeige abgebildet war. Fettgedruckt dort unter anderem der Hinweis: „Änderungen gratis“.

Weiter erhielt das Unternehmen ein Formular zugesandt – und das hat es in sich.

Tatsächlich nämlich hat die Mediahaus Verlag GmbH überhaupt nichts mit der bestehenden Werbeanzeige zu tun. Vielmehr geht es um einen neuen Anzeigenvertrag in einem ganz anderen Branchenverzeichnis zu saftigen Preisen.

Anzeigenauftrag der Mediahaus Verlag GmbH: Augen auf!

Unter der Überschrift „Anzeigenauftrag“ befindet sich in diesem Formular – wie bei so vielen Anzeigen-Fallen – ein unstrukturierter Text, der die entscheidenden Informationen enthält.

Aber halt. Bevor man sich mit diesem Kleingedruckten im Formular der Mediahaus Verlag GmbH beschäftigt, gilt es, deren Anschreiben näher zu betrachten. In kleinster Schrift dort im Betreff unter „Ihre Vorgangsnummer“: „Es besteht kein Vertragsverhältnis“. Die Mediahaus Verlag GmbH hat also nichts mit der bereits geschalteten Anzeige zu tun.

Zurück zum Formular. Mitten im Gewusel:

„Die Erstausgabe erscheint spätestens 6 Monate nach Auftragserteilung. Der Auftrag ist mit dem Versand der Werbeträger an die Verteilerstellen erfüllt. Der Werbeträger wird mit der Bitte um kostenlose Auslage versendet. Es bestehen keine Vereinbarungen mit den Verteilerstellen bzgl. einer Verpflichtung, die Werbeträger auszulegen. Der Verlag übernimmt keine Gewähr für die Dauer der Auslage.“

Aha.

Weiter unten dann ohne jede Hervorhebung das wichtigste:

„Wichtig: Der aufgeführte Nettopreis gilt pro Auflage zzgl. Satz-und Reprokosten, Farb-, Verteilungs- und Textkosten und gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Auflagenhöhe beträgt mindestens 1.000 Exemplare – insgesamt mindestens 4.000 Exemplare pro Jahr. Der Auftrag umfasst insgesamt vier Auflagen pro Jahr. Der Auftrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, falls nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag ist während der vereinbarten Laufzeit nicht ordentlich kündbar. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Gerichtsstand ist Düsseldorf.“

Haben Sie es gesehen? Zusammengefasst also:

  • Ganz anderes Branchenverzeichnis
  • Vier Auflagen pro Jahr
  • Vier Rechnungen pro Jahr
  • Automatische Vertragsverlängerung
  • Keine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit

Anzeigenauftrag der Mediahaus Verlag GmbH: Was tun?

Wer – in der irrigen Annahme, es gehe um die bereits bestehende Werbeanzeige – der Mediahaus Verlag GmbH voreilig einen Anzeigenauftrag für das „Bürgermagazin“ erteilt hat, sollte nicht ebenso voreilig auf weitere Rechtsverteidigung verzichten. Unter Umständen kommt eine Anfechtung des Vertrages in Betracht. Es kommt auf die Details des Einzelfalles an – und es kommt darauf an, nicht die Nerven zu verlieren.

Rechtsanwalt Stefan Loebisch vertritt regelmäßig kleine und mittelständische Unternehmen, die von Anzeigenverlagen in die Falle gelockt wurden.

 

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