Vergütung

TANSTAAFL – „there ain’t no such thing as a free lunch“.

Ähnlich wie beim Bäcker oder in der Autowerkstatt ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts keine kostenlose Sozialleistung, sondern eine entgeltliche Dienstleistung –  eine Rechtsdienstleistung, deren Vergütung (nach altem Sprachgebrauch: deren Honorar) sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemisst, sofern keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Weitere detaillierte Informationen zur Vergütung finden Sie hier:

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→Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Vergütungsvereinbarung

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