Unterlassungsanspruch, Abmahnkosten, Schadenersatz und Auskunftsanspruch
Filesharing-Abmahnung: Viele Textbausteine auf vielen Seiten. Garniert mit einer Fülle von Hinweisen auf scheinbar eindeutige und einheitliche Rechtsprechung werden in einer Filesharing-Abmahnung meist vier einzelne Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Internet-Anschlusses geltend gemacht:
- Unterlassungsanspruch,
- Ersatz der Abmahnkosten,
- Lizenz-Schadenersatz,
- Auskunftsanspruch.
Der Laie und der nicht so häufig auf dem Feld des Urheberrechts tätige Rechtsanwalt übersehen leicht, dass diese vier Ansprüche ganz unterschiedliche Voraussetzungen haben. Diese und andere „Details“ bleiben in der Abmahnung und in der beigefügten Unterlassungserklärung regelmäßig und offenbar ganz bewusst unberücksichtigt. Unterwirft sich der Inhaber des Internet-Anschlusses in vollem Umfang der Abmahnung und gibt er die Unterlassungserklärung so ab, wie sie beigefügt ist, verpflichtet er sich in vielen Fällen zu viel mehr, als er dies von rechts wegen jemals hätte tun müssen.
In den allermeisten der von mir bislang bearbeiteten Filesharing-Mandaten musste die Unterlassungserklärung gegenüber dem Entwurf im Abmahnschreiben modifiziert und im Umfang reduziert werden – selbst in solchen Fällen, in denen der Mandant selbst die Datei heruntergeladen hatte.
Unterlassungsanspruch: Abgabe einer Unterlassungserklärung
An erster Stelle wird stets die Abgabe einer – vorformuliert regelmäßig beigefügten – Unterlassungserklärung verlangt. Hier soll sich der Adressat der Abmahnung regelmäßig verpflichten, für den Fall einer zukünftigen, neuen Rechtsverletzung eine – die eigenen finanziellen Mittel in der Praxis häufig übersteigende – Vertragsstrafe zu bezahlen. Die vorformulierte Unterlassungserklärung geht sehr häufig weit über das hinaus, was allenfalls verlangt werden dürfte, etwa,
- was die Verletzungsform derjenigen Handlungen, die zukünftig die Vertragsstrafe auslösen sollen, angeht,
- was das von dem Vertragsstrafeversprechen abgedeckte Repertoire angeht
- oder was zukünftige Einwendungen gegen die Fälligkeit der Vertragsstrafe angeht.
Abmahnkosten: Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren
Die Antwort auf die Frage, was ein einzelnes Abmahnschreiben innerhalb eines Pakets von Filesharing-Abmahnungen tatsächlich kostet, dürfte zu den größten Geheimnissen in der Anwaltschaft zählen. Wer zu recht abgemahnt wird, soll nur diejenigen Anwaltskosten ersetzen, die der Gegenseite tatsächlich entstanden sind. Die Abmahnung soll nicht dazu dienen, durch „virtuelle Gebühren“ zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Bis zum Herbst 2013 schwiegen sich die hier bislang geprüften Abmahnschreiben zu dieser Frage allesamt aus. Statt dessen wurde stets nur abstrakt auf Streitwertfestsetzungen in früheren Gerichtsentscheidungen zum Thema verwiesen und die hieraus folgenden Gebühren errechnet. Seither begrenzt das Gesetz die Abmahnkosten – aber viele dieser Altfälle befinden sich derzeit vor Gericht: Die Rechteinhaber versuchen, die Abmahnkosten per Klage durchzusetzen.
Schadenersatz: Ersatz des Lizenzschadens
Häufig unter dem Schlagwort der „Lizenzanalogie“ wird neben den – angeblichen – Abmahnkosten ein weiterer Geldbetrag verlangt: derjenige Lizenzpreis, der angeblich bei ordnungsgemäßer Lizenzierung zu zahlen gewesen wäre. In der Abmahnung häufig verschwiegen wird, dass dieser Lizenz-Schadenersatzanspruch – im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch und zum Ersatz auf Ersatz der Abmahnkosten – schuldhaftes eigenes Handeln des Anschlussinhabers voraussetzt. Der Lizenz-Schadenersatzanspruch scheidet also aus, wenn der Anschlussinhaber nur unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung verantwortlich ist, weil etwa ein unbekannter Dritter in das unzureichend gesicherte WLAN eingebrochen ist.
Auskunftsanspruch: Dauer und Umfang der Filesharing-Aktivitäten
Das Urheberrecht sieht eine Vielzahl von Auskunftsansprüchen vor. Ob deren Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall genau überprüft werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber sich selbst mit dem Argument zu entlasten versucht, ein anderes Mitglied der Familie habe die Datei heruntergeladen: Dies kann im Ergebnis auch dazu führen, dass dieses Familienmitglied durch eine weitere Abmahnung zusätzlich zum Anschlussinhaber in Anspruch genommen wird.