Fototapete als Bildhintergrund auf Website – Urteil LG Köln

Fototapete als Bildhintergrund, Eigentum und Urheberrecht – das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21: Mit dem Erwerb einer Fototapete ist nicht automatisch das Recht verbunden, diese Fototapete als Bildhintergrund auf der eigenen Website mit abzubilden.

Sachverhalt: Worum geht es?

Der Kläger ist Fotograf. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im nicht-europäischen Ausland.

Die spätere Beklagte bietet eine Ferienwohnung zur Miete an. Sie kaufte die streitgegenständliche Fototapete im Jahre 2013 über einen Webshop zum Preis von 13,50 € und brachte sie in der Ferienwohnung an einer Wand eines Schlafzimmers an.

Auf der eigenen Website der Beklagten und in mehreren Buchungsportalen, über die sie ihre Ferienwohnung anbot, waren Fotos dieses Zimmers mit der Fototapete im Hintergrund eingestellt.

Der Fotograf und spätere Kläger ließ die spätere Beklagte vorgerichtlich abmahnen. Die Beklagte ließ die Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben zurückweisen. Auf die nochmalige Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erwiderte die Beklagte mit weiterem anwaltlichem Schreiben. Sie ließ mitteilen, die Fototapete entfernt zu haben, weswegen der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung habe.

Daraufhin erhob der Fotograf Klage, mit der er Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung von Schadensersatz und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machte.

Ergebnis: Wie entschied das Landgericht Köln?

Das Landgericht Köln entschied wie vom Kläger beantragt.

_ Unterlassungsanspruch

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte der Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15, 16 Abs. 1, 19a UrhG zu.

__ Vervielfältigung durch Veröffentlichung im Internet

Die Beklagte habe die vom Kläger aufgenommenen Fotos auf ihrer Internetseite eingestellt und bei den Buchungsportalen genutzt. Hierdurch habe sie die Fotos im Sinne von § 16 UrhG vervielfältigt und im Sinne von § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

Dabei ist zunächst eine Vervielfältigung gegeben:

„Jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, stellt eine Vervielfältigung i.S. des § 16 Abs. 1 UrhG dar (BGH, Urt. v. 1.7.1982 – I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwieder-gabe II, m.w.N.; vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 47; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 – I ZR 139/89, BGHZ 112, 264, 278 – Betriebssystem, mwN; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 25/15 – World of Warcraft I, Rn. 37). Dazu gehört auch die Vervielfältigung von körperlichen Kunstwerken durch bildhafte Wiedergabe (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 – I ZR 256/97 – Parfumflakon I).

Letzteres ist durch die Fotografie der Fototapete mit den Tulpen-Motiven des Klägers von der Beklagten vorgenommen worden.“

Die Beklagte habe die Fotografien auch öffentlich zugänglich gemacht:

§ 19a UrhG behält dem Urheber mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das ausschließliche Recht vor, sein geschütztes Werk dadurch zu nutzen, dass es im Internet oder sonstigen Netzwerken Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Das Gesetz umschreibt dies mit der technischen Besonderheit des Mediums, bei dem ein geschütztes Werk ‚Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist‘ (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 19a Rn. 1).

Durch das Einstellen in ihren eigenen Internetauftritt sowie in die Buchungsportale hat die Beklagte die Fotografien des Klägers im vorstehenden Sinne öffentlich zugänglich gemacht.“

__ Keine Einräumung des Nutzungsrechts durch Kaufvertrag

Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trage die Beklagte als Verwerterin.

Eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten sei zwischen den Parteien nicht vorgenommen worden. Auch aus dem Vorbringen zum Kauf der Tapete durch die Beklagte folge nichts anderes:

„Soweit die Beklagte sich auf eine Rechnung [des Webshops; Anm. d. Verf.] beruft, lässt sich daraus nur entnehmen, dass eine Fototapete […] für insgesamt 13,50 EUR erworben wurden [sic!]. Der Vertrag bezieht sich demnach zunächst nur auf die Übertragung des dinglichen Eigentums an dem Vervielfältigungsstück der streitgegenständlichen Fotographie. Durch diesen Verbreitungsakt im Sinne von § 17 UrhG ist betreffend dieses von der Beklagten erworbene Vervielfältigungsstück der Tapete und damit auch von den streitgegenständlichen Lichtbildern nur insoweit ist Erschöpfung im Sinne von § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten.

Von der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist keine Rede in den vertraglichen Vereinbarungen […].“

Eine konkludente Rechteeinräumung sei nicht erfolgt. Zwar sei die Einräumung von Nutzungsrechten grundsätzlich formfrei. Nutzungsrechte könnten also auch mündlich oder konkludent eingeräumt werden. Aber:

„Aufgrund des dinglichen Charakters der (einfachen oder ausschließlichen) Rechtseinräumung kommt sie stillschweigend nur dann in Betracht, wenn angesichts der Gesamtumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (so BGH, GRUR 2010, 628 Rn. 29 – Vorschaubilder). Das bloße Einstellen von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke ins Internet genügt hierfür nicht, insbesondere wenn durch Anbringung eines Urhebervermerks urheberrechtliche Befugnisse vorbehalten bleiben sollen (BGH, GRUR 2010, 628 Rn. 30; BGH GRUR 2012, 602 Rn. 15 – Vorschaubilder II).“

Bei sachgerechter Würdigung der Gesamtumstände dränge sich nicht die Annahme auf, dass der Beklagten die umfassende Nutzung der streitgegenständlichen Fotografien auch zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt worden sei. Derartigen Nutzungsrechte seien für die Beklagte nicht unbedingt erforderlich gewesen:

„Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 [juris Rn. 44] = WRP 2017, 320 – World of Warcraft I; Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 140/15 – YouTube II, Rn. 50, juris).

Unbedingt erforderlich war jedoch bei dem Verkauf der Fototapete an die Beklagte keine Übertragung eines Nutzungsrechts an die Beklagte. Dies erkennt letztlich auch die Beklagte selbst, wenn sie ausführt, sie habe ‚ordnungsgemäß die Fototapete erworben‘, habe mithin ‚über die Fototapete selbstständig verfügen‘ und ’sie deshalb auch in ihren Räumlichkeiten verkleben‘ können (Seite 2 des Schriftsatzes vom 04.01.2022, Bl. 162 der Akte). Durch derartige Handlungen sind die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) nicht tangiert. Deshalb ist für sich genommen auch die weitere Ausführung der Beklagten zutreffend, dass die Fototapete ausschließlich zu dem vorgenannten Zweck angeboten und ausschließlich zu diesem Zweck von der Beklagten verwendet werden sollte […].“

Und weiter zum Einkauf einer Fototapete:

„Auch beim Verkauf einer Wandtapete an ein Unternehmen ist nicht davon auszugehen, dass von vornherein mehr übertragen werden sollte als eben das Sacheigentum an der verkauften Tapete. Es hätte vielmehr nahegelegen, andernfalls einen entsprechenden Passus in die Rechnung aufzunehmen, was mutmaßlich auch einen höheren Preis bedeutet hätte. Die Beklagte konnte auch nicht ausgehen, dass allein aufgrund ihres gewerblichen Charakters jegliche Nutzung der erworbenen Tapete gestattet sein sollte.“

__ Fototapete ist kein Beiwerk

Die Beklagte könne sich nicht auf die Schranke aus § 57 UrhG berufen, wonach die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig ist, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Die Frage, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 57 UrhG lediglich als unwesentliches Beiwerk in Bezug auf den eigentlichen Nutzungsgegenstand anzusehen ist, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters zu beantworten:

„Daraus ergibt sich, dass für die Qualifizierung eines Werkes als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG der Äußerungszusammenhang maßgeblich ist, der vom Durchschnittsbetrachter nach den Umständen unschwer als Ganzes wahrgenommen und beurteilt werden kann. Dabei sind die Besonderheiten des Mediums zu berücksichtigen, in dem das urheberrechtlich geschützte Werk benutzt wird. Da die Bewertung als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG die Beurteilung des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen dem Werk und dem Hauptgegenstand voraussetzt, hängt der Umfang des Gegenstands einer einheitlichen Beurteilung des Durchschnittsbetrachters außerdem davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall inhaltliche Bezüge den Aussagegehalt des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen (BGH, GRUR 2015, 667, 668, Rn. 22 – Möbelkatalog).“

Unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG sei nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht. Eine derart untergeordnete Bedeutung könne dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen werde, einen dramaturgischen Zweck erfülle oder sonst charakteristisch sei.

Hier könne die Fototapete nicht als unwesentliches Beiwerk des Gästezimmers angesehen werden:

„Vielmehr werden die streitgegenständlichen Fotografien erkennbar stimmungsbildend für das beworbene Gästezimmer verwendet. Die Fotos sind zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert, die den wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbildes ausmacht.

Die Fototapete mit den darauf großflächig abgebildeten Fotos des Klägers kann auch nicht weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 177/13 – Möbelkatalog, Rn. 27, juris). Dies zeigt augenfällig schon die vom Kläger vorgenommene Gegenüberstellung des Zimmers der Beklagten mit der Fototapete und des weiteren Zimmers ohne eine Fototapete mit nur weiß gestrichenen Wänden (Seite 11 und 12 des Schriftsatzes vom 25.03.2022, Bl. 199 f. der Akte). Die Wand mit der Fototapete zieht das Auge des Betrachters an, was bei der weißen Tapete nicht der Fall ist. Die Tapete mit den Tulpenmotiven wird vielmehr vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 177/13 –, Rn. 31, juris), nach dem das Zimmer gestaltet ist.“

_ Kein Rechtsmissbrauch durch parallele Klage gegen mehrere Personen

Das Verhalten des Klägers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar habe der Kläger vor dem Landgericht Köln mehrere Klagen gegen Personen erhoben, die Fototapeten mit von ihm gefertigten Fotos vervielfältigt und im Internet öffentlich zugänglich gemacht haben. Die Klagen beträfen aber unterschiedliche Schutzgegenstände und Verletzungsformen:

„Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wegen eigenständiger Rechtsverletzungen gesonderte Verfahren einzuleiten (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 – Ferienluxuswohnung; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 25/15 – World of Warcraft I, Rn. 27 a.E.).“

_ Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht

Der Kläger könne zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs vom Verletzer Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Dieser Anspruch auf Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung folgt aus § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB.

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 97 Abs. 2, 15, 16, 19 a UrhG wegen des Vorhaltens der streitgegenständlichen Lichtbilder auf dem eigenen Internetauftritt der Beklagten sowie der Buchungsplattformen:

„Das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt daraus, dass der Kläger vor der Erteilung der Auskunft keine Kenntnis vom Umfang der Rechtsverletzungen von Seiten der Beklagten hat und damit seinen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG nicht abschließend beziffern kann.“

Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt:

„An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH, GRUR 1998, 568 (569) – Beatles-Doppel-CD).“

Bei Fotos gelte:

„Derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2009, § 97, Rn. 52). Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet (allgemeine Meinung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 – I ZR 129/08 – UsedSoft; BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 153/06 – Reifen Progressiv; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, Vor §§ 31 f., Rn. 47, mit weiteren Nachweisen), schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von der ein etwaiger Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet.“

Die Beklagte hätte sich erkundigen müssen, ob und in welchem Umfang ihr mit dem Einkauf der Fototapete auch urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Dies habe sie nicht getan:

„Dass sie sich über den ausreichenden Erwerb der Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotografien bei dem Kauf der Fototapete auch nur erkundigt hätte, trägt die Beklagte indes nicht vor. Sie räumt im Gegenteil ein, dass sie keine Erkundigungen vorgenommen hätte, sondern keinen Grund gehabt habe, daran zu zweifeln, dass sie zur streitgegenständlichen Verwendung der Fotos berechtigt gewesen sei.“

_ Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner für die Abmahnung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 97 a Abs. 1, Abs. 3 S. 1 UrhG. Diese Abmahnkosten seien nach einem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 20.000,00 € zu berechnen:

„Der Gegenstandswert besteht zunächst in Höhe von 16.000,00 EUR (2 × 8000,00 EUR) für den Unterlassungsanspruch. Ferner konnte die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28.06.2017 – I ZR 167/15) für den Schadensersatzanspruch 20 % des Unterlassungsstreitwerts ansetzen, vorliegend mithin 3.200,00 EUR, und weitere 5 % des Unterlassungsstreitwerts für das Auskunftsbegehren, mithin 800,00 EUR.“

Konkret beliefen sich die Abmahnkosten damit auf 1003,40 € zuzüglich Zinsen.

Auswirkung auf die Praxis

Nach einem Bericht auf heise online vom 23.02.2023 soll es sich bei der Klägerin um die kanadische Cama Ventures LLP handeln, hinter der der aus Deutschland stammende Fotograf Stefan Böhme steht. Informationen zur Abmahnaktivität der Cama Ventures LLP gibt es >hier<.

Das Urteil des Landgerichts Köln zur Fototapete als Bildhintergrund auf der Website beinhaltet letztlich keine wirklich neuen Erkenntnisse. Es handelt in geradezu schulmäßiger Reihenfolge diejenigen Einwendungen gegen die Abmahnung und die dort geltend gemachten Ansprüche ab, die regelmäßig auf dem „Wunschzettel“ der abgemahnten Partei stehen – und verwirft diese allesamt.

Quintessenz des Urteils: Das Eigentum an einer Sache verschafft nicht automatisch ein „Urheberrecht“, oder präziser: Eigentum und urheberrechtliche Nutzungsrechte stehen unabhängig nebeneinander. Am Ende gilt der Satz, der in der Juristerei immer richtig ist: „Es kommt darauf an“.

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einem Foto abbildet und dieses Foto dann online stellen will, riskiert, sich auf juristisches Glatteis zu begeben. Das gilt nicht nur für das Thema „Bild im Bild“, also für die Auswahl eines anderen Fotos, eines Gemäldes oder einer Grafik als Hintergrundbild. Die Frage nach dem urheberrechtlichen Nutzungsrecht kann sich in der gleichen Weise stellen, wenn Bildhauerei oder auch ein Möbelstück mit abgebildet werden soll, wie ein Blick nach Frankreich zeigt: Mit Urteil vom 13.06.2014 gab das Appellationsgericht (Cour d’appel) in Paris dem Unterlassungsanspruch der Fondation Le Corbusier gegen die Bilddatenbank Getty Images statt (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 13 juin 2014, n° 2013/15182). Getty Images wurde es untersagt, Fotos zu vertreiben, auf denen von dem Architekten Le Corbusier entworfene Möbelstücke abgebildet sind.

Das deutsche Urheberrecht kennt jenseits der eng gefassten einzelnen Schrankentatbestände wie Privatkopie, Beiwerk oder Zitatrecht kein umfassendes „Fair Use“-Recht. Es wäre wünschenswert, wenn sich nicht zuletzt auf Seiten von Webdesign- und Werbeagenturen ein stärkeres Bewusstsein hierfür und die mit einer „Bild im Bild“-Veröffentlichung oder „Gegenstand im Bild“-Veröffentlichung verbundenen Risiken herausbilden würde. Ungeachtet der in Webdesign- und Werbeverträgen üblichen Haftungsfreistellungen zeugt es von Kompetenz und fördert es die Kundenbindung, wenn beim Entwurf und der Erstellung einer Website lieber einmal zu viel als einmal zu wenig nachgefragt wird, ob das Foto, so wie es veröffentlicht werden soll, urheberrechtlich wirklich im sicheren Bereich ist.

Weitere Informationen zur „Bild im Bild“-Rechtslage und auch zur Abbildung von Personen und Produktzubehör auf einem Foto als Bildhintergrund, also Hintergründe zum Hintergrundbild, finden Sie in >diesem Beitrag<.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt

 

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