Amazon ändert Vorgabe für Produktbilder: Abmahnung vorbeugen

Amazon hat Anpassungen bei der Bildauswahl auf Produktseiten angekündigt. Was zunächst für Produktdetailseiten von Geräten galt, soll in den kommenden Monaten auf Textilien und Verbrauchsprodukte erweitert werden. In den neuen Amazon-Vorgaben lauert ein Stolperstein, der wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zur Folge haben kann.

Produktbilder auf Amazon: Worum geht es?

Bereits im Januar hatte Amazon mitgeteilt, man wolle die Produktdetailseiten von Geräten verbessern. Künftig soll es dort die Option geben, die Bilder von mehreren Verkäufern zu präsentieren.

Jede Produktdetailseite muss mindestens drei erforderliche Bilder enthalten:

  • Eines mit dem Produkt vor einem weißen Hintergrund,
  • eines mit dem Produkt in einer Umgebung
  • und eines mit Produktinformationen, z. B. Abmessungen oder Nährwertangaben.

Um diese Anforderungen zu erfüllen, werden diese Bilder automatisch ausgewählt und in den ersten verfügbaren Feldern des Medienblocks angezeigt. Diese Änderung soll dazu dienen, den Umsatz zu steigern, da die Kunden auf den Produktdetailseiten mehr Informationen für eine fundierte Kaufentscheidung erhalten, so die Begründung im Amazon-Seller-Forum.

Abmahnungsfalle: Produktfoto mit Zubehör

Der Stolperstein verbirgt sich in der Anforderung, ein Foto zu zeigen, dass das Produkt in einer Umgebung präsentiert. Hier gilt es, bei Interessenten und Käufern Irrtümer über den tatsächlichen Lieferumfang zu vermeiden und auf diese Weise Abmahnungen vom Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden vorzubeugen.

So entschied das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22.01.2015, Az. I-8 O 104/14 (bestätigt durch das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 09.07.2015, Az. 4 U 59/15), und Urteil vom 05.03.2015, Az. 8 O 10/15 (bestätigt durch das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 04.08.2015, Az. I-4 U 66/15), dass Produktbilder von Sonnenschirmen irreführende Werbung beinhalten und deshalb gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn auf dem Foto Beschwerungsplatten für den Schirmfuß mit abgebildet sind, die aber tatsächlich nicht zum Lieferumfang gehören. Beide Entscheidungen hatten Angebote auf Amazon zum Gegenstand. In beiden Fällen monierten die Gerichte jeweils die blickfangmäßige Herausstellung der Fotos mit den Beschwerungsplatten. Zwar fand sich im Text der Produktbeschreibung jeweils ein Hinweis, dass diese Platten nicht zum Lieferumfang gehören sollten. Aufklärende Hinweise im begleitenden oder nachfolgenden Werbetext, so die Entscheidungen, würden jedoch die durch den Blickfang oder sonstige Werbeaussagen einmal eingetretene Irreführung nicht beseitigen. Anders verhalte es sich nur, wenn durch einen Sternchenhinweis oder sonst durch eine Anmerkung auf eine nicht zu übersehende Einschränkung aufmerksam gemacht werde.

Diese Entscheidungen lassen sich auf andere Fälle übertragen, in denen auf einem Produktfoto im Webshop Zubehör und Dekorationsteile mit abgebildet sind: Wo endet der Lieferumfang und wo beginnt die bloße Ausschmückung und Aufhübschung des Bildes?

Auswirkung auf die Praxis

„Foto mit dem Produkt in einer Umgebung“ darf also weiterhin nicht ohne weiteres „Foto des Produkts mit Zubehör“ oder „Foto des Produkts inmitten von Dekoration“ heißen. Bei der Darstellung der „Umgebung“ ist weiterhin Zurückhaltung geboten. Zusätzlich gilt es, eventuellen Unklarheiten über den tatsächlichen Lieferumfang durch prägnante und sich geradezu aufdrängende Hinweise in der jeweiligen Produktbeschreibung vorzubeugen. Bildgestaltung und Textgestaltung müssen eng verzahnt aufeinander abgestimmt werden.

Das gilt übrigens nicht nur auf Amazon, sondern auch für jeden anderen Webshop.

 

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