Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier und Schadensersatzanspruch für Restaurant – das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 21.10.2024, Az. 191 C 19029/24: Reserviert ein Unternehmen in einem Restaurant einen Tisch für eine Weihnachtsfeier und nimmt den Termin dann ohne Absage nicht wahr, so kann der Restaurantbetreiber Schadensersatz in Höhe der Kosten für das Menü sowie einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz geltend machen.
Sachverhalt: Worum geht es?
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen im Landkreis München. Die Klägerin betreibt in München ein gehobenes Restaurant.
Die Beklagte reservierte für deren Weihnachtsfeier für den 08.12.2023 einen Tisch im Restaurant der Klägerin. Vereinbart wurde ein festes Menü für 15 Gäste zu 125 € pro Person zuzüglich Getränken. Die Speisen sowie der Tisch waren vorbereitet. Tatsächlich erschien von der Beklagten jedoch niemand. Auch eine vorherige Absage erfolgte nicht. Die Speisen konnten nicht mehr anders verwendet bzw. der Tisch nicht mehr anderweitig vergeben werden.
Die Klägerin machte die Kosten für das Menü sowie einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz bei der Beklagten geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin verfolgte ihren Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 2.775 € brutto vor dem Amtsgericht München weiter.
Ergebnis: Wie entschied das Gericht?
Das Amtsgericht München gab der Klägerin weitestgehend Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.508,64 € netto. In seinen Urteilsgründen führte das Gericht dazu unter anderem aus:
„Zwischen den Parteien kam für den 08.12.2023 ein Bewirtungsvertrag mit dem in der Klage geschilderten Inhalt zustande. Die Beklagte ist an dem Abend nicht erschienen, so dass die Leistung der Klägerin nicht erbracht werden konnte. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz statt der Leistung verlangen, weil ein absolutes Fixgeschäft […] vorlag, das wegen des Nichterscheinens der Beklagten unmöglich wurde […]. Der Vertragsschluss ergibt sich aus dem vorgelegten E-Mailverkehr der Parteien.
Das Angebot der Klägerin […] liegt in der Erklärung in Anlage […]. Die Annahme findet sich in der E-Mail der Beklagten in Anlage […] vom 29.11.2023, 11:51 Uhr (‚wir möchten gern wie folgt die Reservierung bestätigen‘). Mit dem Austausch dieser Erklärungen waren alle notwendigen Punkte des Bewirtungsvertrages festgelegt. […]
Die Beklagte hat die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten […]. Sie gibt keine Erklärung dazu ab, warum der Termin nicht wahrgenommen wurde. Das Gericht schätzt den Schaden nach § 287 ZPO auf 2.508,64 €. Der plausible und nachvollziehbare Vortrag der Klägerin, wonach sie die vorbereiteten Speisen nicht anderweitig habe verwenden können, bildet die Grundlage für die Schadenschätzung […]. Gleiches gilt für den Vortrag zum üblichen Getränkeumsatz. Allerdings stellt die im Klageantrag enthaltene Umsatzsteuer keinen Schaden dar, weil dieser Betrag von der Klägerin an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre.“
Auswirkung auf die Praxis
Das Amtsgericht hat den Schadensersatzanspruch auf den Nettobetrag beschränkt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung in solchen Fällen. Zur Schadensersatzforderung kommen nun noch die Gerichtsgebühren und die Kosten der Anwälte hinzu. Der beklagten und am Ende verurteilten Betreiberin des Unternehmens hätten vielleicht ein paar Worte der Absage und des Bedauerns viel Ärger und Geld erspart. Kommunikation zahlt sich aus.
Die Pressemeldung des Amtsgerichts München ist >hier< abrufbar.
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