Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienst Leistende sollen, anders als der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen, auch zukünftig steuerfrei bleiben. Dies sieht der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (Bundestag-Drucksache 17/10000 vom 17.06.2012) vor, den die Bundesregierung eingebracht hat.
Was sieht der Gesetzentwurf vor?
Für freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübung leistende Soldaten und Reservisten maßgeblich ist § 3 Nr. 5 EStG in seiner vorgesehenen Neufassung:
Nach den Erläuterungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 64 linke Spalte, sind zukünftig nur noch die Gehaltsbestandteile
- „Wehrsold nach § 2 Absatz 1 Wehrsoldgesetz“ sowie
- „Dienstgeld nach § 8 Wehrsoldgesetz„
steuerfrei. Die weiteren Bezüge, z. B. Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung sind zukünftig steuerpflichtig.
Steuerfrei bleiben
- die Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige im Sinne des § 4 des Wehrpflichtgesetzes
- und die Vorteile aus einer unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung der Soldaten und Zivildienstleistenden;
Dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst.
Wie geht es weiter?
Für die Verabschiedung des Gesetzes ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Dies wird für den Herbst 2012 erwartet. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens dürfte zum Jahresende 2012 erfolgen. Vorbehaltlich einiger Ausnahmen soll das Jahressteuergesetz 2013 dann am 01.01.2013 in Kraft treten.