Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12: Eine AGB-Klausel, wonach der Käufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen hat, ist unzulässig und wettbewerbswidrig.
Was war geschehen?
Der abgemahnte Händler hatte in seinen auch an Verbraucher gerichteten AGB folgende Klausel verwendet:
„Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen.“
Ein Mitbewerber hatte den Händler deswegen zunächst ergebnislos abgemahnt und dann auf Unterlassung verklagt.
Wie entschied das Gericht?
Das OLG Hamm gab dem klagenden Mitbewerber recht.
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert, verstoße gegen § 475 Abs. 2 BGB. Auch wenn aus einer Versäumung der Rügepflicht für offensichtliche Mängel mangels entsprechender Regelung nicht zwingend folgen möge, dass sich der Verbraucher nicht mehr auf das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel berufen könne, seien seine Verbraucherrechte jedenfalls mittelbar betroffen.
Es werde zwar ausdrücklich keine dem § 377 HGB vergleichbare Sanktion vereinbart, dass die Ware nach versäumter Rüge als mangelfrei gelte und der Verbraucher im Falle der unterlassenen Rüge seine Gewährleistungsansprüche aus den Mängeln regelmäßig nicht mehr geltend machen könne.
Ein solcher Eindruck könne aber zumindest beim Verbraucher erweckt werden, weil ihm der Sinn einer sanktionslosen Rügefrist nicht einleuchten möge und weil sich der Verwender auf die fehlende Rüge berufen könne.
Die abweichende Regelung sei zumindest geeignet, die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers einzuschränken. Das genüge nach der Intention des Gesetzes, welches auch Umgehungen verhindern wolle, schon für eine Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel.
Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?
Die beanstandete Klausel fand sich vor wenigen Jahren noch in verschiedenen AGB-Mustervorlagen und ist sicher weiterhin bei vielen Webshops zu finden. Indes ist mittlerweile durchgängige Rechtsprechung, dass die Klausel unzulässig ist. Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass Webshop-AGB einem „Alterungsprozess“ unterliegen und daher regelmäßig auf ihre Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung überprüft werden sollten.