Zumindest in den in dieser Kanzlei bearbeiteten Mandaten, die die Abwehr der von der GWE Wirtschaftsinformations GmbH unter der Bezeichnung Gewerbeauskunft-Zentrale berechneten Gebühren für die Eintragung in deren Internet-Branchenverzeichnis zum Gegenstand haben, schien nach der Veröffentlichung des Urteils des LG Düsseldorf vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11, erst einmal Ruhe eingekehrt zu sein. Nun aber setzt die Deutsche Direkt Inkasso GmbH ihre Beitreibungsaktivitäten offenbar fort.
Inhalt
Worum geht es?
In dem aktuellen Schreiben verweist die Deutsche Direkt Inkasso GmbH auf eine Reihe von amtsgerichtlichen Urteilen aus dem Sommer und Herbst 2011, die zugunsten der GWE / Gewerbeauskunft-Zentrale ausfielen. Einen Hinweis auf gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale ergangenen Urteile zum Teil der selben Gerichte aus dem selben Zeitraum – nur anderer Referate – sucht man in den Schreiben vergebens. Erst recht vergebens sucht man in den Schreiben einen Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf. So hat bereits diese einseitige Darstellung der Rechtslage und des Prozessrisikos einen Beigeschmack.
Möglicherweise wird dies auf Seiten der Gewerbeauskunft-Zentrale oder der Deutschen Direkt Inkasso GmbH ebenso gesehen, denn statt angesichts der vorgeblich so eindeutigen Rechtslage munter los zu prozessieren wird ein Vergleichsangebot unterbreitet, das immerhin den Verzicht auf die Hälfte der Vergütung beinhaltet.
Ein paar Gedanken zum Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale
Ich bleibe bei meiner Rechtsauffassung, dass das hier bekannte Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale bei einer Gesamtbetrachtung nicht ausreichend darüber aufklärt, dass der Eintrag Geld kostet und wie hoch diese Kosten sind. So ist das Formular in seinem Gesamt-Erscheinungsbild geeignet, darüber zu täuschen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Diese Täuschung, diese Irreführung führt im Ergebnis dazu, dass der Vertrag mit der Gewerbeauskunft-Zentrale anfechtbar ist.
Die Überschrift
Das beginnt mit der zweiten Zeile der Überschrift, „Erfassung gewerblicher Einträge“.
Weiter geht es in der linken Spalte des Formulars, dass „Rechtsform“, „Betriebsname“ und „Betriebsstätte“ abgefragt werden – eine Auswahl von Begriffen, die wohl eher bei der Finanzverwaltung als in der freien Wirtschaft üblich ist die und den Eindruck erweckt, es handle sich um eine hoheitliche oder zumindest im hoheitlichen Auftrag durchgeführte Erhebung von Unternehmensdaten.
Ein Angebot?
Völlig unmotiviert dann der Hinweis, die „Daten“ seien „bei Annahme des Angebotes nochmals auf Ihre Richtigkeit (zu) kontrollieren“. Ihre Richtigkeit mit großem I – wer oder was soll hier richtig sein? Die Daten? Der (sich nach Rechnungserhalt geneppt fühlende) Kunde? Überhaupt: Welches Angebot?
Es wird persönlich
Gemach, es geht weiter.
In der rechten Spalte nach so viel Erfassung plötzlich – ansatzweise – persönliche Töne: „Sehr geehrte Damen und Herren,“.
Es folgen in kleiner Schrift Allgemeinplätze – und ein Hinweis auf eine Antwortfrist.
Die Gewerbeauskunft-Zentrale schließt „Mit freundlichen Grüßen“.
Geld
Aber halt, es geht noch immer in ebenso kleiner Schrift weiter. Ein Postskriptum (so nannte man das wohl, als noch klassische Briefe geschrieben wurden) schließt sich an:
„Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung“
Und hier plötzlich, eingebettet im Fließtext: „Marketingbeitrag jährlich inkl. Ust:Eur 569,06. Die Aktualisierung und Berechnung erfolgt einmal im Jahr“. Sieh da. Ein Schelm, wer böses dabei denkt.
Noch weiter unten, ebenso im Fließtext eingebettet: „Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt.“
Üblicherweise werden Texte spaltenweise von oben nach unten, die Spalten einander von rechts nach links folgend, gelesen. Im Postskriptum, nach vielen Worten und inmitten vieler Worte, klammheimlich versteckt die Angaben, was das Vergnügen kostet.
Ist das nicht alles etwas ungewöhnlich?
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